Bevor wir über den Status der Digitalisierung in der Stadtverwaltung Langenfeld reden, müssen wir uns einmal mehr mit den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen befassen. Durch eine Änderungen des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 wurde einem wesentlichen Artikel, Art. 91c GG ein Absatz 5 angefügt.

Auf dieser Grundlage wurde dann das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14. August 2017 beschlossen. Dieses Gesetz will die Kompetenzen von Bund, Ländern und Kommunen miteinander vernetzen, um die Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland zu beschleunigen. Es verpflichtet daher Bund, Länder und Kommunen, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten.

Insgesamt wurden knapp 600 gemäß OZG zu digitalisierende Verwaltungsleistungen (sogenannte OZG-Leistungen) identifiziert. Im sogenannten OZG-Umsetzungskatalog  sind die OZG-Leistungen in 35 Lebens- und 17 Unternehmenslagen gebündelt und 14 übergeordneten Themenfeldern (zum Beispiel „Familie & Kind“ und „Unternehmensführung & – entwicklung“) zugeordnet. Der OZG-Umsetzungskatalog orientiert sich dabei nicht an behördlichen Zuständigkeiten, sondern an der Nutzerperspektive von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen.

Auch das Erbringen elektronischer Nachweise und die elektronische Bezahlung in Verwaltungsverfahren wird erleichtert. Darüber hinaus werden Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens festgelegt.

Das hierüber hinaus beschlossene E-Government-Gesetz verpflichtet die Verwaltung im Weiteren dazu, einen elektronischen Zugang zu eröffnen. Mit dem E-Government-Gesetz werden – als unterstützende Gesetzgebung – neben der qualifizierten elektronischen Signatur weitere sichere Technologien zugelassen und festgelegt, die die Schriftform elektronisch und rechtsverbindlich ersetzen. Hierfür wurden zwei Technologien identifiziert, mit denen alle Funktionen der Schriftform abgebildet werden können:

  1. De-Mail mit der Versandoption „absenderbestätigt“, welche eine „sichere Anmeldung“ voraussetzt
  2. Web-Anwendungen der Verwaltung in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung durch die eID-Funktion des neuen Personalausweises

Außerdem erlaubt eine Rechtsverordnungsermächtigung der Bundesregierung die rasche Anpassung an die deutschland- wie europaweite technologische Weiterentwicklung.

Einige werden jetzt fragen: Warum erzählt er uns das alles? Nun ja, es bedeutet, dass auch Kommunen bereits seit August 2017 wissen, dass den Bürgerinnen und Bürgern alle Verwaltungsabläufe ab Ende 2022 – neben dem traditionellen Gang aufs Amt – auch vollständig digital angeboten werden müssen, inkl. der hierfür notwendigen Identitätsüberprüfungen, beispielsweise bei Beantragung eines neuen Personalausweises.

Über drei Jahre sind seither vergangen. Und was hört man aus der Stadtverwaltung? Nichts, oder zumindest nicht viel. Weder erhält man regelmäßig eine aktuelle Information zum Stand der Umsetzung, noch wecken vereinzelte Äußerungen großes Vertrauen in die fristgerechte Umsetzung. So ist nicht bekannt wie viele, der oben genannten 600 Verwaltungsleistungen durch unsere Stadtverwaltung direkt erbracht werden. Zudem scheint schon die digitale Sperrmüllanmeldung ein Ding der Unmöglichkeit zu sein. So hieß es hier Anfang 2020 zuletzt „die digitale Sperrmüllanmeldung ließe sich nicht so einfach umsetzen, da die involvierten System und Bereiche die Komplexität des Prozesses ungleich größer machen, als manche glauben möge“. Dir Folge: in der Stadtverwaltung Langenfeld scheint Digitalisierung bis heute ein Angstgespenst zu sein. Ich habe zumindest bislang noch keinen Verwaltungsablauf wirklich in digitaler Form erkennen können.

Dass die Verwaltung die Umsetzung bis zum gesetzten Zieltermin der Gesetzgebung wird realisieren können halte ich für außerordentlich fraglich.